In einem aktuellen P2P-Filesharingfall ist das AG Köln von der herrschenden Rechtsprechung abgewichen und hat den fliegenden Gerichtsstand verneint <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2013 _blank external-link-new-window>(AG Köln, Beschl. v. 01.08.2013 - Az.: 137 C 99/13).
Es erklärt, dass es keinen sachlichen Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit in Köln gebe. Zwar habe der Beklagte - wenn der Vorwurf sich als richtig herausstellte - zumindestens eine Abrufbarkeit der angebotenen Urheberrechtsdatei auch in Köln billigend in Kauf genommen.
Dies reiche jedoch nicht aus, so das AG Köln. Vielmehr müsse eine Absicht im engeren Sinne vorliegen, d.h. dem Beklagten müsse es gerade darauf angekommen sein, dass die Datei in Köln zum Download angeboten werde. Da für eine solche Annahme keine Hinweise vorlägen, sei keine Zuständigkeit im Kölner Gerichtsbezirk gegeben.