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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Aufgabe des "bestimmungsgemäßen Abrufs" bei Online-Persönlichkeitsverletzungen

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsche-gerichte-fuer-online-rechtsverletzung-in-the-new-york-times-zustaendig-vi-zr-23-09-bundesgerichtshof--20100302.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.03.2010 - Az.: VI ZR 23/09) hat eine relativ weitreichende Entscheidung für die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Online-Rechtsverletzungen getroffen. Existierte bislang nur die <link record:tt_news:5052>amtliche Pressemitteilung, liegen nunmehr die ausführlichen schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

Die höchsten deutschen Richter geben ihre bisherige Rechtsprechung des sogenannten "bestimmungsgemäßen Abrufs" bei Online-Rechtsverletzungen auf. Diese Aufgabe gilt jedoch nur für Persönlichkeitsverletzungen. Bei allen "marktbezogenen Delikten" (z.B. Wettbewerbsverletzungen) sei hingegen die Grundsätze des "bestimmungsgemäßen Abrufs" weiterhin voll anwendbar.

Bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet soll es für die Zuständigkeit deutscher Gerichte (und somit letzten Endes auch für die Anwendbarkeit deutschen Rechts) hingegen ausreichen, wenn "die rechtsverletzenden Inhalte einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen."

Im vorliegenden Fall hatte die "New York Times" einen Artikel über den Kläger herausgegeben, der zugleich auch im Online-Archiv der Zeitung abrufbar war.

Da der Kläger in Deutschland seinen Wohnsitz habe und der Inhalt des Artikels sich auch mit inländischen Ereignissen beschäftige, sei der erforderliche "deutliche Bezug zu Deutschland" gegeben, so dass die deutschen Gerichte zuständig seien.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Urteil des BGH dürfte eine der für die alltägliche Rechtspraxis wichtigsten Entscheidungen der letzten Jahre sein.

Die Instanzgerichte und auch der BGH haben sich über zehn Jahre hinweg geradezu "gequält", einzelne, brauchbare Kriterien für den "bestimmungsgemäßen Abruf" bereitzustellen.

Nun wird ein Füllwort durch ein neues ersetzt: "Deutlicher Bezug zum Inland". Und es fehlt jede weitere Ausführung, was genau darunter zu verstehen ist.

Ohne jede wirkliche Notwendigkeit beginnt der BGH nun zwischen Persönlichkeitsverletzungen auf der einen Seite und "marktbezogenen Delikten" wie Wettbewerbsverletzungen zu differenzieren. Eine Begründung für diese Unterscheidung bleiben die Richter schuldig.

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