Nach Ansicht des OLG München <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.09.2012 - Az.: 29 U 1682/12) ist bereits die Check-Mail beim Double Opt-In-Verfahren unzulässige Werbung.
Die Beklagte bot online einen Newsletter im Double Opt-In-Verfahren an. Die Klägerin erhielt eines Tages eine Check-Mail für diesen Newsletter, obgleich sie sich nicht angemeldet hatte. Diese E-Mail lautete:
„Betreff: Bestätigung zum H... Newsletter
Willkommen bei unserem Newsletter(n)...
Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:
*Newsletter
Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen
www.h....eu/newsletter/
Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen.
Vielen Dank“
Die Münchener Richter stuften diese Check-Mail als unerlaubte Werbung ein.
Bereits diese erste Mail, auch wenn sie nur die Anmeldung des Users verifizieren solle, sei eine Werbehandlung, denn sie unterstütze die Beklagte beim Anbieten ihrer Leistungen.
Ausdrücklich betonen die Richter, dass es nicht erforderlich sei, dass die Check-Mail Werbung enthalte. Vielmehr sei eine ungefragte Zusendung ausreichend, um einen Gesetzesverstoß zu begründen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG München wirft die instanzgerichtliche Rechtsprechung der letzten Jahren zu Check-Mails mit einem Schlag über den Haufen.
Ohne sich mit den bislang vorliegenden Urteilen auseinanderzusetzen, orientieren sich die Münchener Richter an einem sehr weiten Begriff der Werbehandlung und verbieten bereits Check-Mails. Dies gilt auch dann, wenn die Check-Mail keinerlei Werbung enthält.
Da bei Internet-Angelegenheiten der fliegende Gerichtsstand zur Anwendung kommt, kann nun jeder Betroffene lustig in München klagen und bekommt Recht. Ob der BGH diese Entscheidung aufheben wird, ist ungewiss. Zwar wurde die Revision zugelassen, unklar ist jedoch, ob die Beklagte diesen Weg auch beschreiten wird.
Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage hat das OLG München mit einem Schlag 15 Jahre Online-Recht einfach ignoriert. Besonders ärgerlich ist die Begründung der gerichtlichen Ansicht: So wird sich an keiner Stelle (näher) mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Auch fehlt jede Anmerkung zur Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.
Denkt man nämlich die Bewertung der Münchener Richter zu Ende, dann landet man schnell im Internet-Steinzeitalter. Jede Anmeldung zu einem Newsletter oder sonstigen Online-Info-Tool müsste nämlich postalisch per Briefpost bestätigt werden.
Eines der krassesten und schlimmsten Fehlurteile der letzten fünf Jahre.
NACHTRAG 21.11.2012:
Ich wurde inzwischen mehrfach auf die u.a. <link http: rechtsanwalt-schwenke.de olg-muenchen-double-opt-in-bestaetigungsemail-ist-spam-aber-nicht-wenn-sie-diese-checkliste-beachten _blank external-link-new-window>hier vertretene Ansicht angesprochen, dass doch alles gut sei, wenn ein Newsletter-Betreiber nur sämtliche Informationen speichert.
Neben dem Umstand, dass schon rechtlich sehr zweifelhaft ist, ob ein Newsletter-Betreiber diese Informationen überhaupt speichern darf, ergibt sich noch ein weiterer Umstand.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Newsletter-Betreiber die volle Darlegung- und Beweislast für eine Einwilligung. Da kann ich als Unternehmer so viele Informationen gespeichert haben wie ich möchte. Wenn ich damit nichts belegen kann, sind die Daten nicht das Papier wert, auf dem sie stehen.
Der BGH hat auch jüngst in seiner Double Opt-In-Entscheidung <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.02.2011 - Az.: I ZR 164/09) noch einmal klargestellt, dass noch nicht einmal eine Beweiserleichterung in Frage kommt.
Selbst also wenn ich als Betreiber die IP-Adresse speichere, wird mir dies nichts nützen, denn für ein solches zivilrechtliches Verfahren wird der betreffende Service-Provider keine Auskunft erteilen, wer hinter der IP steckt.