In einem aktuellen Gerichtsverfahren hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 17.03.2016 - Az.: I-15 U 64/15) noch einmal klargestellt, dass die Check-Mail beim Double Opt-In-Verfahren keine unzulässige Werbung darstellt, sondern vielmehr grundsätzlich erlaubt ist.
Vor einiger Zeit hatte das OLG München (Urt. v. 27.09.2012 - Az.: 29 U 1682/12) das exakte Gegenteil entschieden: Dass nämlich die Check-Mail Spam und somit verboten sei. Die Entscheidung wurde damals kontrovers diskutiert, siehe dazu auch <link http: www.dr-bahr.com news bereits-die-check-mail-beim-double-opt-in-ist-spam.html _blank external-link-new-window>unsere Anmerkung.
Das OLG Düsseldorf stellt nun deutlich heraus, dass es dieser Ansicht nicht folgt, sondern die DOI-Prozedur für wirksam hält.
Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stelle keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des jeweiligen Empfängers nur um die Klärung gehe, ob er in Werbung eingewilligt habe. Es gehe dabei nicht um die Erlangung einer Einwilligung.