Versendet ein Online-Shop eine Anmeldebestätigung, so kann es sich hierbei bereits um unzulässige E-Mail-Werbung handeln (<link http: www.online-und-recht.de urteile bestaetigungs-mails-ueber-eroefnung-von-kundenkonto-ist-unzulaessige-werbung-amtsgericht-pankow-weissensee-20141216 _blank external-link-new-window>AG Pankow-Weißensee, Urt. v. 16.12.2014 - Az.: 101 C 1005/14).
Die Beklagte, die einen Online-Shop betrieb, versendete per E-Mail eine Bestätigung über die Eröffnung eines Kundenkontos:
"Hallo (...)
schön, dass du dich bei (...) registriert hast. Dein Kundenkonto ist nun angelegt und du kannst ab sofort alle damit verbundenen Vorteile nutzen. Unter (...) bekommst du eine Übersicht über deine persönlichen Angaben, wie Passwort, Kontaktdaten, Liefer- und Rechnungsadressen.Was kannst Du nun auf (...) machen, jetzt, wo du registriert bist?
- Einsicht in den Status deiner Bestellungen
- Schneller durch den Bestellprozess kommen
- Deine abgeschlossene Bestellungen einsehen
- Speicherung mehrerer Adressen
- Kommentare zu Produkten schreibenWir helfen dir gerne, falls du Fragen hast. Nutze unser Kontaktformular oder wende dich telefonisch an uns unter:"
Das Gericht stufte dies als unzulässige E-Mail-Werbung ein. Denn der Kläger, an den die Nachricht, erkärte, dass er sich gar nicht angemeldet hatte.
Die Robenträger differenzieren dabei, wann eine E-Mail Werbung enthält und wann nicht:
"Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, daß für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundnkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlaßt hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muß sich eine EMail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als - sogar besonders aufdringliche - Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.
Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, die Einrichtung eines Kundenkontos bei der Verfügungsbeklagten nicht veranlaßt zu und zu keiner Zeit der Übersendung von werbenden E-Mails der Verfügungsbeklagten zugestimmt zu haben. Damit ist für das hier anhängige Verfahren davon auszugehen, daß es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung gehandelt hat."
Bedeutet im Klartext: Jede E-Mail-Bestätigung über die Eröffnung eines Kundenkontos ist somit nach Ansicht des Gerichts unerlaubte E-Mail-Werbung und daher verboten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Teilweise wird - durch eine <link http: www.internetworld.de e-commerce newsletter double-opt-in-887178.html _blank external-link-new-window>falsche Nachricht bei Internet World - die Behauptung aufgestellt, das Urteil betreffe die Double Opt-In-Problematik. Das ist nicht der Fall. Der Internet World-Artikel ist inhaltlich grundlegend falsch.
Es wurde hier gerade nicht mittels DOI gearbeitet, sondern es geht rein um eine Bestätigungsmail bei der Eröffnung eines Kundenkontos in einem Online-Shop.