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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz entfällt bei zögerlichem Verhalten

Reagiert ein Gläubiger nach Erlass einer einstweiligen Verfügung über Monate hinweg nur sehr vorsichtig und verzichtet vorerst auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, so entfällt die Eilbedürftigkeit und die einstweilige Verfügung ist wieder aufzuheben <link http: www.online-und-recht.de urteile zoegerliches-verhalten-im-einstweiligen-rechtsschutz-laesst-dringlichkeit-entfallen-6-u-177-09-oberlandesgericht-koeln-20100129.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 29.01.2010 - Az.: 6 U 177/09).

Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung. Er sah noch Monate nach Erlangung der Verfügung von Vollstreckungsmaßnahmen ab und verzichtete sogar zeitweilig ausdrücklich auf diese. Der Kläger begründete dies damit, dass die Parteien sich in einem weiteren Verfahren in Vergleichsverhandlungen befanden und er diese mit vorliegenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht gefährden wolle.

Als es schließlich zu keiner Einigung kam, legte der Beklagte Rechtsmittel ein und meinte, durch das zögerliche Verhalten des Beklagten sei die Eilbedürftigkeit entfallen. Die erlassene Verfügung müsse wieder aufgehoben werden.

Die Kölner Richter folgten der Ansicht des Beklagten.

Sinn und Zweck eines Eilverfahrens sei es, dass der Antragsteller schnell ein gerichtliches Verbot in Händen halte, mit dem er gegen den Antragsgegner vorgehen könne. Komme es hingegen nicht auf diese Eilbedürftigkeit an, dann könne der Anspruchsteller seine Rechte auch im normalen Hauptsacheverfahren durchsetzen und müsse nicht auf den einstweiligen Rechtsschutz zurückgreifen.

Eben hier liege ein solcher Fall vor. Der Kläger habe über Monate Vergleichsgespräche geführt und habe sogar zum Teil vollständig auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Daraus ergebe sich, dass es ihm nicht auf die schnelle Durchsetzung seiner Ansprüche ankomme.

Die einstweilige Verfügung sei daher aufgrund fehlender Eilbedürftigkeit wieder aufzuheben.

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