Das OVG Koblenz <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile poker-kein-verbotenes-gluecksspiel-bei-15-eur-kostenbeitrag-6-a-10199-09-oberverwaltungsgericht-koblenz-20090915.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.09.2009 - Az.: 6 A 10199/09) hat entschieden, dass Pokter-Turniere unter gewissen Umständen erlaubt sind. Es handelt sich nämlich bei Pokerturnieren dann nicht um verbotenes Glücksspiel, wenn der Veranstalter einen vom Spielerfolg unabhängigen Kostenbeitrag von 15,- EUR pro Teilnehmer erhebt, um die Durchführung des Spiels zu ermöglichen.
In jedem Fall ist die Möglichkeit des re-buy unzulässig und der Wert des Sachpreises darf 60,- EUR nicht übersteigen.
Die Pokervariante "Texas Hold'em" ist zufallsabhängig und daher als Glücksspiel einzustufen, so das OVG Lüneburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile online-pokerversion-texas-holdem-als-gluecksspiel-einzustufen-11-me-67-09-oberverwaltungsgericht-lueneburg-20090810.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.08.2009 - Az.: 11 ME 67/09). Das AG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile veranstalten-von-poker-turnieren-nicht-strafbar-amtsgericht-hamburg-20090107.html _blank>(Urt. v. 07.01.2009 - Az.: 213 Ds / 3301 Js 288/07) hingegen hat entschieden, dass die Veranstaltung von Poker-Turnieren nicht strafbar ist.
Siehe dazu auch das Interview des Berliner Rundfunk mit RA Dr. Bahr zum Thema <link http: www.law-podcasting.de special-radio-interview-mit-ra-dr-bahr-zur-strafbarkeit-bei-poker-turnieren _blank>"Strafbarkeit bei Poker-Turnieren"