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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

OLG München: Pokerturnier unter bestimmten Umständen kein verbotenes Glücksspiel

Das OLG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile poker-kein-verbotenes-gluecksspiel-bei-gewinn-von-weiteren-spielberechtigungen-5-st-rr-132-09-oberlandesgericht-muenchen-20090728.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.07.2009 - Az.: 5 St RR 132/09) hat entschieden, dass Pokerturniere unter bestimmten Umständen kein strafbares Glücksspiel sind.

Der Angeklagte führte Pokerturniere durch und verlangte als Startgeld eine Summe von 15,- EUR. Der Turnier-Gewinner erhielt keine Sachpreise oder Bargeld, sondern lediglich eine weitere Spielberechtigung, um um den Tagessieg zu spielen. Wer den Tagessieg errang, erhielt wiederum kein Geld, sondern nur die Möglichkeit, an der Finalrunde teilzunehmen. Erst der Gewinner dieser Finalrunde erhielt einen Sachpreise.

Die Staatsanwaltschaft München stufte das Verhalten als verbotenes Glücksspiel ein.

Die Richter des OLG München teilten diese Ansicht nicht.

Es fehle das notwendige Merkmal des Einsatzes. Denn für das Startgeld erhalte der Gewinner lediglich eine Weiterspielberechtigung, jedoch weder einen unmittelbaren Sachpreis noch eine direkte Geldsumme.

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