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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Fotografie-Benutzung auf anderer Webseite bedarf neuer Zustimmung des Urhebers

Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers

Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht

Herr Dirk R., ein Fotograf, hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer im Land Nordrhein- Westfalen  (Deutschland)  gelegenen  Sekundarschule  (Gesamtschule  Waltrop)  hatte  die betreffende Fotografie von dieser Website (wo sie frei zugänglich war) heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht.

Herr R. hat das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten verklagt, um diesem  die  Vervielfältigung  der  Fotografie  zu  verbieten.  Außerdem  verlangt  er  400 Euro Schadensersatz.

Herr R. macht geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertritt die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.

In diesem Kontext ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche  Recht  hat,  die  öffentliche  Wiedergabe  dieses  Werks  zu  erlauben  oder  zu verbieten.

Der   Bundesgerichtshof   möchte   wissen,   ob   der   Begriff   „öffentliche   Wiedergabe“   die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

Sodann  stellt  der  Gerichtshof  fest,  dass  vorbehaltlich  der  in  der  Richtlinie  erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.

Im vorliegenden Fall ist es als „Zugänglichmachung“ und folglich als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen,  wenn  auf  eine  Website  eine  zuvor  auf  einer  anderen  Website  veröffentlichte Fotografie  eingestellt  wird  (vor  diesem  Einstellen  war  sie  auf  einen  privaten  Server  kopiert worden).  Denn  durch  ein  solches  Einstellen  wird  den  Besuchern  der  Website,  auf  der  die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist3. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

Urteil in der Rechtssache C-161/17

Land Nordrhein-Westfalen / Dirk R.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 07.08.2018

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