Google muss eine unzutreffende 1-Sterne-Bewertung bei Google-Maps löschen und kann sich nicht darauf berufen, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt (LG Lübeck, Urt. 13.06.2018 - Az.: 9 O 59/17).
Es ging um eine 1-Sterne-Bewertung bei Google-Maps über einen Arzt. Außer dem Stern enthielt die Nachricht keinerlei Text. Ein unbekannter Dritter hatte die Bewertung abgegeben und dabei den Namen des Klägers angegeben.
Der Kläger wies darauf hin, dass es sich um eine unzulässige Fake-Bewertung handle. Dies äußere sich bereits daran, dass die Bewertung unter seinem Namen abgegeben worden sei. Er habe auch keinerlei Patienten mit gleichlautenden Namen.
Google lehnte die gewünschte Löschung ab, da es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handle.
Das LG Lübeck folgte dieser Ansicht nicht, sondern verurteilte Google zur Unterlassung.
Das Posting könne in mehrfacher Weise interpretiert werden:
a) Entweder es handle sich um einen Patienten gleichen Namens, der die Leistung des Klägers schlecht bewerte oder
b) es handle sich um einen Patienten, der die Leistung schlecht bewerte, aber seinen Namen nicht preisgeben wolle oder
c) es handle sich um eine Fake-Bewertung, sodass offenkundig werde, dass der Urheber der Bewertung dem Kläger Schaden zufügen wolle.
In allen drei denkbaren Konstellationen werde in das Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen.
Insbesondere berücksichtigte das Gericht dabei, dass die 1-Sterne-Bewertung sich schwerwiegend negativ auf die Außendarstellung des Arztes auswirke.
Denn eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage stelle letztlich immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Es werde nämlich ein worauf auch immer bezogenes Werturteil gefällt, jedoch ohne Berechtigung, den Kläger in seiner Funktion als Inhaber einer Arztpraxis negativ erscheinen zu lassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Instanzgerichte beurteilen die Frage, ob isolierte Sterne-Bewertungen rechtlich zulässig sind, derzeit recht unterschiedlich.
Das LG Hamburg (Urt. v. 12.01.2018 - Az.: 324 O 63/17) ist der gleichen Ansicht wie das LG Lübeck und stuft sachgrundlose Beurteilungen ebenfalls als Rechtsverletzung ein.
Das LG Augsburg (Urt. v. 17.07.2017 - Az.: 022 O 560/17) sieht die Rechtslage hingegen anders und verneinte vor kurzem den Löschungsanspruch eines Arztes, auch wenn der Bewertende niemals Patient war. Danach handelt es sich vielmehr um eine allgemeine Meinungsäußerung, die zulässig ist.