Wegen einer falschen "Ein-Sterne-Bewertung" besteht kein Auskunftsanspruch nach § 14 Abs.3 TMG(OLG Nürnberg, Urt. v. 17.07.2019 - Az.: 3 W 147/19).
Die Kläger betrieben eine Zahnarztpraxis. Bei Google Maps erschien eine "Ein-Stern-Bewertung" mit der Aussage
"Oje. Naja".
Dagegen bewertete der gleiche Nutzer einen Konkurrenten der Kläger deutlich positiver und behauptete, dass diese Praxis seit über 25 Jahren sein Zahnarzt des Vertrauens sei. Wenig später war das Profil des Users nicht mehr abrufbar.
Die Kläger begehrte nun von Google Auskunft über die vorhandenen Bestandsdaten des Users (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer). Sie stützten sich dabei auf § 14 Abs.3 TMG. Dieser lautet:
§ 14 TMG: Bestandsdaten:
(...)
(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. (...)
Das Gericht lehnte den geltend gemacht Anspruch ab.
Die Kläger hätten nicht hinreichend dargetan, dass die Äußerung rechtswidrig sei. Zwar hätten sie vorgetragen, dass es zwischen ihnen und dem Nutzer keinen Behandlungskontakt gegeben habe. Dies sei auch grundsätzlich ausreichend, um eine sekundäre Darlegungslast von Google zu begründen, denn die Kläger hätten keine weitere Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung.
Im vorliegenden Fall bestünde jedoch eine Besonderheit, so die Robenträger weiter. Das Profil des Nutzers sei seit längerem nicht mehr abrufbar. Google trage insoweit unwidersprochen vor, dass der Nutzer offenbar sein Profil selbst gelöscht habe, jedenfalls eine Entfernung durch sie sei nicht erfolgt sei. Die diesbezüglichen Daten des Nutzers seien daher binnen 30 Tage nach Profillöschung gelöscht worden. Es könne daher beispielsweise nicht mehr geprüft werden, wie die E-Mail-Adresse des Nutzers lautete.
Vor diesem Hintergrund blieben die Kläger für das Fehlen eines Behandlungskontakts beweisfällig, so das OLG Nürnberg:
"Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht eingreifen, da es der Antragsgegnerin bei einem gelöschten Profil weder möglich noch zumutbar ist, von dem Nutzer (...) zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern, oder ob die Antragsgegnerin ihrer Nachforschungsobliegenheit nachgekommen ist und hinreichend „Negativ“auskunft erteilt hat."
Darüber hinaus liege auch kein Fall des § 14 Abs.3 TMG vor.
Denn die streitgegenständliche Bewertung erfülle nicht den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede, sodass die Norm nicht anwendbar sei.