Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-buchhaendler-haftet-fuer-rechtsverletzende-buchinhalte-erst-ab-kenntnis-308-o-16-11-landgericht-hamburg-20110311.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11) hat entschieden, dass ein Online-Buchhändler grundsätzlich nicht für die fremden Urheberrechtsverletzungen, die in dem Werk durch den Autoren geschehen, mit haftet.
Geklagt hatte der Rechteinhaber, dessen vier Bilder ungenehmigt in einem Buch erschienen waren. Beklagter war ein Online-Buchhändler, der dieses Werk vertrieb.
Die Hamburger Richter verneinten eine Mitverantwortlichkeitkeit. Der Buchhändler sei zwar verpflichtet, den Vertrieb des Bandes bis zur Klärung der Angelegenheit einzustellen. Er sei jedoch nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder die Abmahnkosten zu begleichen.
Eine Haftung des Online-Buchändlers komme grundsätzlich nicht in Frage. Zwar entscheide er über die Aufnahme bzw. Ablehnung des jeweiligen Buches in sein Sortiment. Eine weitergehende Einflussmöglichkeit bestehe jedoch nicht. Er sei vielmehr lediglich technischer Verbreiter.
Andernfalls würde dem Händler Unzumutbares auferlegt. Er müsse nämlich sonst im Rahmen einer Vorabkontrolle zeit- und kostenintensiv die Rechtelage prüfen. Selbst wenn er dies täte, könne er angesichts der komplizierten Rechtevergabe nur selten abschließend beurteilen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliege oder nicht.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-haftung-buchhaendler-fuer-urheberrechtswidrige-buecher-landgericht-berlin-20081114.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.11.2008 - Az.: 15 O 120/08) und des LG Düsseldorf (<link http: www.online-und-recht.de urteile ausschluss-der-mitstoererhaftung-eines-buchhaendlers-durch-einbau-von-isbn-filter-landgericht-duesseldorf-20090318.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 18.03.2009 - Az.: 12 O 5/09). Diese Gerichte hatten aus den gleichen Gründen eine Mithaftung des Buchhändlers für Rechtsverletzungen in den von ihnen vertriebenen Werken verneint.