Das LG Berlin (Urt. v. 14.11.2008 - Az.: 15 O 120/08) hat entschieden, dass ein Buchhändler für urheberrechtswidrige Bücher, die er vertreibt, nicht haftet.
Nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung hatte der verklagte Buchhändler sofort den Band aus dem Bestand genommen. Damit wollte sich die Klägerin jedoch nicht zufrieden geben und begehrte weiterhin Unterlassung.
Zu Unrecht wie nun die Berliner Richter feststellten.
Einem Buchhändler fehle es an der erforderlichen Tatherrschaft, da er lediglich Werkzeug des Verlages sei. Dies sei bereits daran erkennbar, dass ein Buchhändler keinen Einfluss auf die Inhalte eines Buches nehme.
"Dem Beklagte fehlt als Buchhändler jedoch die für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft. Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung (...) lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden.
Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann."
Auch eine Haftung als Mitstörer scheide aus, da der Buchhändler keine Prüfungspflichten verletzt habe. Angesichts des Umfangs des heutigen Buchsortiments sei eine grundsätzliche Überwachung unzumutbar. Da der Händler ab Kenntnis der Rechtsverletzung den Vertrieb des Buches sofort eingestellt habe, sei er seinen Verpflichtungen umfassend nachgekommen und hafte daher auch nicht.