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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Keine unerlaubte E-Mail-Werbung bei Bestätigungs-Mail

In einer weiteren Entscheidung hat das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile check-mail-im-double-opt-in-verfahren-kein-spam-31-t-14369-09-landgericht-muenchen-20091013.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09) festgestellt, dass eine reine Check-E-Mail kein Spamming, sondern vielmehr ein taugliches Instrument ist, um unerlaubte E-Mail-Werbung auszuschließen.

Bei dem Antragsteller handelte es sich um einen Münchener Rechtsanwalt. Er machte geltend, dass der Antragsgegner, der Geschäftsführer der Firma adRom media Marketing GmbH, unaufgefordert Werbeschreiben per E-Mail an seine Kanzleiadresse zugesandt habe. Tatsächlich wurde ihm eine Check-Mail mittels Double-Opt-In im Rahmen eines Gewinnspiels zugesandt. Der Antragsgegner wurde durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

Der Anwalt begehrte den Erlass einer einstweilige Verfügung.

Sowohl das AG München als auch die Beschwerde-Instanz, das LG München, lehnten einen Anspruch ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Zusendung einer Check-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren keine unerlaubte E-Mail-Werbung darstelle. Denn die Besonderheit in diesem Verfahren liege darin, dass die Registrierung für das zugesandte Angebot erst dann wirksam werde, wenn sie von dem Adressaten bestätigt werde.

Es handle sich somit um einen Schutz vor weiteren, unerwünschten E-Mails und um eine Absicherung, dass die erste Aufforderung tatsächlich von dem Adressaten stamme und nicht auf einem missbräuchlichen Eintrag beruhe. Das LG München beruft sich dabei ausdrücklich auf die "E-Mail-Werbung"-Entscheidung des BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 81/01), wo es ausdrücklich heißt:

"Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt."

Eine solche geeignete Maßnahme sei das Double-Opt-In-Verfahren.

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