Als - soweit ersichtlich - erstes deutsches Gericht hat das AG Berlin-Mitte <link http: www.online-und-recht.de urteile bestaetigungs-sms-keine-unerwuenschte-werbung-14-c-1016-09-amtsgericht-berlin-mitte-20100112.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.01.2010 - Az.: 14 C 1016/09) entschieden, dass die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Check-E-Mails herausgearbeitet hat, auch auf die Fälle der SMS-Werbung Anwendung finden.
Die Beklagte bot verschiedene Premium-Dienste per SMS an. Bestellte der Nutzer einen solchen Dienst, erhielt er auf seinem Handy nachfolgende SMS:
"Deine PIN ist…Jetzt registrieren! Erste Woche Gratis, dann 2,99 EUR/ Woche im Sparabo. Beenden: Stop an (…)!"
Die Klägerin sah hierin unzulässige SMS-Werbung.
Das Berliner Gericht stufte die Check-SMS als erlaubte Handlung ein. Grund für die Nachricht sei die notwendige Verifizierung, ob der Nutzer tatsächlich den Dienst auch bestellt habe.
Für die Zusendung dieser Nachricht bestünde also ein legitimes Interesse, zumal der durch die SMS-Übermittlung erfolgte Eingriff in die Rechte des Nutzers äußert gering sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung überwiege klar das Interesse des Dienste-Anbieters.
Das Gericht überträgt damit die bisherige Rechtsprechung zu Check-Mails, wonach diese keine unerlaubte Werbung sind (vgl. z.B. <link http: www.online-und-recht.de urteile check-mail-im-double-opt-in-verfahren-kein-spam-31-t-14369-09-landgericht-muenchen-20091013.html _blank external-link-new-window>LG München, Beschl. v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09), nahtlos auf den Mobilfunkbereich.<link http: www.online-und-recht.de urteile check-mail-im-double-opt-in-verfahren-kein-spam-31-t-14369-09-landgericht-muenchen-20091013.html _blank external-link-new-window>