Eine nicht vorhandene fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass die Erklärung fehlerhaft ist, so das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-umfang-einer-abgegebenen-unterlassungserklaerung-i-20-u-220-08-oberlandesgericht-duesseldorf-20090901.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.09.2009 - Az.: I-20 U 220/08).
Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, es zu unterlassen, "den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs- /Rückgaberechts zu informieren."
Wenig später verwendete die Beklagte eine fehlerhafte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Die Klägerin sah darin eine Verletzung der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung und forderte die Vertragsstrafe ein.
Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden.
Die Unterlassungserklärung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jeder Fehler in der Widerrufsbelehrung einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe begründe. Allein aus dem Begriff "ordnungsgemäß" könne nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jeder Hinsicht zutreffend sein solle. Daher sei es völlig fernliegend, dass die Beklagte eine inhaltlich gänzlich richtige Widerrufsbelehrung versprechen wolle, ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche zu fassen sei.