Der OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-verstoss-gegen-unterlassungsverpflichtung-bei-anmassung-von-spitzenstellung-3-w-65-08-oberlandesgericht-hamburg-20080527.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 27.05.2008 - Az.: 3 W 65/08) hat zu entscheiden, wann ein kerngleicher Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot vorliegt.
Der Beklagten war in der Vergangenheit verboten worden mit den folgenden Aussagen zu werben:
"Das größte Ratgebermagazin"
"Deutschlands größtes Verbrauchermagazin"
Grund der Untersagung war, dass die Beklagte sich einer Spitzenstellung berühmt hatte, die sie gar nicht innehatte. Wenig später änderte das Unternehmen seine Aussage und warb nunmehr mit:
"Das größte Verbrauchermagazin"
"XY ist der auflagen- und reichweitenstärkste Wirtschaftstitel"
Dem Leser wurde darüber hinaus die Anzahl der verkauften Exemplare und Eckdaten zur Leserschaft und Reichweite der Publikation benannt.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das ursprüngliche Werbeverbot und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden.
Nach Ansicht des OLG Hamburg unterfalle die neue Werbung nicht dem Kernbereich des Verbotstitels. Denn die konkrete Verwendungsform der geänderten Reklame weise sowohl textlich als auch in der Aufmachung große Unterschiede auf. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte lediglich kleine "kosmetische Veränderungen" vorgenommen habe, um dadurch die Unterlassungsverpflichtung zu umgehen.
Vielmehr stelle sich die Reklame für den Verbraucher so dar, dass erläuternde Zahlen zu den Eckdaten aufgeführt würden. Er könne aufgrund dessen nachvollziehen, warum das Magazin in einem bestimmten Jahr das auflagenstärkste war oder die größte Reichweite erzielt habe.