Nach Ansicht des LG Bielefeld (Urt. v. 05.03.2013 - Az.: 4 O 191/11) können die Nutzungsrechte an digitalen Downloads (z.B. E-Books oder Hörbücher) vom Anbieter eingeschränkt werden.
Das verklagte Unternehmen bot online elektronische Downloads von E-Books, Hörbüchern usw. an. Es verwendete dabei nachfolgende Klausel:
"§ 10 (3). Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen."
Das Gericht hielt die Klausel für wirksam.
Der Anbieter dürfe die Weiterveräußerung einschränken, da er ein legitimes, berechtigtes Interesse hieran habe. Gerade bei digitalen Inhalten bestehe sonst die Gefahr eines unkontrollierbaren und möglicherweise urheberrechtsverletzenden Sekundärmarktes. Auch erhalte der Käufer ein ausreichendes Nutzungsrecht, denn er selbst könne die Dateien uneingeschränkt verwenden. Nur die Weitergabe sei ausgeschlossen.
Die Regelung sei auch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH vereinbar. Die dort aufgestellten Grundsätze würden nur für den Bereich der Computerprogramme gelten, jedoch nicht übertragbar seien für andere digitale Inhalte. Es bestünden erhebliche rechtliche und tatsächliche Unterschiede, so dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme.