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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Nachgeforderte UWG-Abmahnkosten aufgrund BFH-Urteil nicht verjährt

Die Verjährung bei nachgeforderten Abmahnkosten aufgrund der BFH-Entscheidung (Urt. v. 21.12.2016 - Az.: XI R 27/14) beginnt erst mit Veröffentlichung des BFH-Urteils und nicht bereits früher (LG Bochum, Urt. v. 03.08.2017 - Az.: I-14 O 119/17).

Es ging um die Einforderung von noch ausstehenden Abmahnkosten aus einem Wettbewerbsverstoß.

Die Klägerin hatte die Beklagte im Jahr 2011 wegen einer Wettbewerverletzung abgemahnt. Die Beklagte hatte auch die Abmahnkosten bezahlt. Da damals noch nicht die BFH-Entscheidung (Urt. v. 21.12.2016 - Az.: XI R 27/14) bekannt war, wonach immer ein Brutto-Betrag geschuldet ist, forderte die Klägerseite lediglich den Netto-Betrag ein. Nachdem das Urteil des BFH im April 2017 publiziert wurde, forderte die Klägerin noch die fehlende Mehrwertsteuer nach.

Die Beklagte war der Ansicht, der Anspruch sei verjährt.

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern verurteilte die Beklagte zur Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages.

Denn bis zur besagten BFH-Entscheidung sei es ganz herrschende Meinung gewesen, dass kein Erstattungsanspruch auf den Mehrwertsteuer-Betrag bestünde. 

Erstmals durch den BFH sei entschieden worden, dass Zahlungen an Wettbewerber umsatzsteuerrechtlich als Entgelt anzusehen seien und Umsatzsteuer zu entrichten sei.  Dies habe zu einer grundlegenden Änderung der bisher dahin geltenden Rechtsanwendung geführt, so das Gericht.

Die Verjährung habe somit erst mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme von dieser Entscheidung, also dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im April 2017, begonnen zu laufen.  Der Anspruch sei daher nicht verjährt.

Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das LG Braunschweig (Urt. v. 23.05.2018 - Az.: 9 O 2167/17) geht vom genauen Gegenteil aus. Da der BFH bereits im Jahr 2003 für Wettbewerbsvereine entsprechend entschieden habe, sei das Urteil von Ende 2016 keine wesentliche Änderung, so dass die Verjährung in solchen Fällen bereits eingetreten sei.

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