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LG Mönchengladbach: Pfändbarkeit von Domains

Das LG Mönchengladbach (Beschl. v. 22.09.2004 - Az.: 5 T 445/04) hatte darüber zu urteilen, ob eine Domain pfändbar ist. In der Rechtsprechung ist diese Frage außerordentlich umstritten.

Die Gläubigerin hatte einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner und ließ daher in die Domains des Schuldner zwangsvollstrecken. Auf Antrag der Gläubigern wurden die Domains über eine Internet-Handelsplattform verkauft.

Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner Beschwerde ein.

Das LG kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass Domains grundsätzlich pfändbar seien:

"Der Beschluss (...), mit welchem die Rechte an den (..) Internet‑Domains gepfändet worden sind, ist gem. § 857 Abs. 1 ZPO zu Recht ergangen.

Da die Domain weder eine "körperliche Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO in Betracht.

Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen An­sprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der DENIC zustehen. Diese Ansprüche sind auch ‑ wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert ‑ übertragbar."


Auch die Verwertung sei - so das Gericht - zu Recht ergangen:

"Ist somit der Pfändungsbeschluss zu Recht ergangen, so hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch zutreffend die Verwertung der Internet‑Domains gern. § 844 Abs. 1 ZPO angeordnet. Die Versteigerung über ein Internet‑Auktionshaus hat sich im Grundsatz als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit herausgebildet (...)."

Insbesondere sei eine Versteigerung wirtschaftlich sinnvoll und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Domain als unpfändbar anzusehen sei.

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