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OLG Naumburg: Vertragsanpassung bei urheberrechtlich geschütztem Firmenlogo?

Das OLG Naumburg (Urt. v. 07.04.2005 – Az.: 10 U 7/04) hatte darüber zu entscheiden, ob der (Mit-) Urheber eines Firmenlogos einen Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 32 a UrhG) hat, wenn der Anteil des Logos erheblich zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens (hier ca. 5 % des Umsatzes) beiträgt.

Im Ergebnis hat das Gericht einen solchen Anspruch abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, das für eine Vertragsanpassung gemäß § 32 a UrhG erforderliche Missverhältnis zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Gestaltung des Logos und den Erträgen und Nutzungen aus der Verwendung des Firmenlogos bestehe nicht.

„§ 32 a UrhG normiert den sogenannten Fairness-Ausgleich. Dieser setzt voraus, dass der Urheber dem Werknutzer ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen Urheber und Werknutzer zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen vereinbarter Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks führen.

Damit gewährt § 32 a UrhG eine angemessene Beteiligung an dem wirtschaftlichen Erfolg des Werks.“


Zwar könne ein Firmenlogo grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg und damit zu einem messbaren Ertrag des urheberrechtlich geschützten Werks führen, da es als Bestandteil des Corporate Design für den Gesamteindruck eines Unternehmens von Bedeutung sei.

Gleichwohl lägen in dem zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nicht vor. Das Firmenlogo sei vorliegend für den unternehmerischen Erfolg der Beklagten nur von untergeordneter Bedeutung, denn es seien keine Umstände ersichtlich und von der Klägerin dargelegt worden, dass das Logo die Gewinnentwicklung der Beklagten messbar beeinflusst habe.

Vielmehr sei es als „rahmenbegleitendes Werk“ anzusehen, das zwar für das Image der Beklagten von positiver Bedeutung gewesen sein mag, aber am wirtschaftlichen Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten auch nicht mittelbar beteiligt gewesen sei.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die positive wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten unstreitig andauerte, auch nachdem diese das streitgegenständliche Firmenlogo abgelegt und gegen ein anderes ausgetauscht hatte.

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