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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Kopierschutz-Regelungen unzulässig

Das BVerfG (Beschl. v. 25.07.2005 - Az: 1 BvR 2182/04) hatte über eine Verfassungsbeschwerde gegen die im Jahre 2003 in Kraft getretenen Regelungen zum urheberrechtlichen Kopierschutz zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert durch die Kopierschutz-Bestimmungen in seinen Grundrechten verletzt zu sein.

Das höchste deutsche Gericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen sei:

"Sie genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (...).

Ein solches Betroffensein ergibt sich zum einen nicht aus den in § 95 a UrhG enthaltenen Verboten. Diese bringen für den Beschwerdeführer keine bereits jetzt spürbaren Rechtsfolgen mit sich (...).

Die angegriffenen Regelungen führen zum anderen auch nicht zu einer faktischen Betroffenheit des Beschwerdeführers etwa der Gestalt, dass keine geeigneten Kopierwerkzeuge mehr zur Verfügung ständen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die bei ihm offensichtlich aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch vorhandenen Werkzeuge nicht auf absehbare Zeit das Außerkraftsetzen der üblichen Kopierschutzmechanismen ermöglichen würden (...)

Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem Vortrag tatsächlich möglich und - wenn es zu privaten Zwecken erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht."


Noch interessanter ist die Anmerkung der Richter zur Frage, ob es ein Recht auf eine Privatkopie gibt:

"Nach Vorstehendem bedarf die streitige Frage, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt (...), keiner Erörterung. Es kann mithin dahinstehen, ob mit einem strafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht - wofür vieles spricht - lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen wäre."

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