Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Berlin: Haftung des Admin-C für Spam

In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen".

Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.

Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 312 O 151/02) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird. Auch das LG Bonn (Urt. v. v. 23.02.2005 - Az.: 5 S 197/04) bejaht eine Haftung.

Nun liegt eine weitere Entscheidung zu dem Problemkreis vor. Das LG Berlin (Beschl. v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05 - PDF) hat nun im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die vom Kollegen Handschumacher erstritten wurde, entschieden, dass der Admin-C haftet, wenn Spam-E-Mails über bzw. für diese Domain versendet werden:

"Der Antragsgegner ist passivlegitimiert. Durch die Registrierung als Admin-C haftet er für die Inhalte des von der domain generierten newsletter."

Im vorliegenden Fall ergab sich die Haftung - so das Gericht - zudem aus der Tatsache, dass der Admin-C auch im Impressum der beworbenen Webseite stand und auch noch geschäftlich für die Domain-Inhaber im Vorwege in andere Sache tätig gewesen war:

"Seine Haftung ergibt sich zudem auch aus dem Impressum, wo er als Vertreter der Domain-lnhaberin angegeben ist. Dass er tatsächlich für die domairhlnhaberin deren Angelegenheiten regelte, ergibt sich auch aus dem vorprozessuai von ihm eingereichten Formular „Eintrag von eigenen Nameservern"."

Rechts-News durch­suchen

16. September 2026
Wer ohne Einwilligung Nutzerdaten an Drittanbieter weitergibt, kann auch nach nationalem Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn die…
ganzen Text lesen
15. September 2026
Wer als Plattformbetreiber (hier: Wish) Drittangebote so in sein System einbindet, dass die Nutzer ihn als Verkäufer wahrnehmen, haftet…
ganzen Text lesen
14. September 2026
Wenn Telekomanbieter ihre Verträge einseitig ändern wollen, benötigen sie dafür eine eigene rechtliche Grundlage, denn das EU-Recht räumt ihnen dieses…
ganzen Text lesen
11. September 2026
Wer eine anonyme Bewertung beanstandet, hat Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des Online-Portalbetreibers.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen