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LG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht III

Das LG Hamburg (Urt. v. 23.09.2005 - Az: 308 O 378/05) hatte im Rahmen einer Kostenentscheidung über die Urheberrechtsfähigkeit von Handy-Klingeltönen zu urteilen.

Wie schon in den vorangegangenen Urteilen (Urt. v. 10.12.2004 - Az: 308 O 501/04) und (Urt. v. 18.03.2005 - Az: 308 O 390/04) haben die Hamburger auch hier klar entschieden, dass zur Nutzung eines Liedes nicht nur die GEMA-Lizenz vorliegen muss, sondern zusätzlich on the top die Einwilligung des Urhebers.

"Denn die im Jahre 2002 getroffene Vereinbarung zwischen den Urhebern und der GEMA zur Rechtewahrnehmung bei einer Ruftonnutzung beschränkt den Vorbehalt der Zustimmung des Urhebers (...) ersichtlich nicht auf eine erstmalige Nutzung, sondern auch auf Folgenutzungen.

Nur das wird zudem nach Auffassung der Kammer auch den besonderen Interessen der Urheber bei dieser Art der Nutzung ihres Werkes gerecht, bei der, anders als bei einer Coverversion, durch die Reduzierung auf einen Signalton regelmäßig nachhaltig in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen wird, und die einer Merchandisingnutzung näher kommt als einer Werknutzung, wie sie sonst von der GEMA lizensiert wird."


Es gilt also weiterhin: Wer aktuelle Hits und sonstige Musikstücke als Handy-Klingelton anbieten will, bedarf nicht nur einer GEMA-Lizenz, sondern auch eines gesonderten Bearbeitungsrechts des Urhebers.

Vgl. dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 14: "Klingeltöne".

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