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OLG Köln: Vertragsschluss bei Online-Auktionen

Das OLG Köln (Urt. v. 13.01.2006 - Az.: 19 U 120/05) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an den Vertragsschluss bei Online-Auktionen zu stellen sind.

Die Beklagte bestritt, bei eBay eine entsprechende Annahmeerklärung über den Kauf abgegeben zu haben. Vielmehr habe hier ein unbekannter Dritter über ihren Account gehandelt. Dieses Handeln könne ihr nicht zugerechnet werden.

"Es steht bereits nicht fest, wer unter der Bezeichnung "C" gehandelt hat. (...)

(...) Es fehlt (...) an einem hinreichenden Anknüpfungstatbestand für eine mögliche Haftung der Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (...).

Dafür genügt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Beklagte sich als Nutzerin der Internet-Plattform "ebay" hat registrieren lassen. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts vermag angesichts der - nach wie vor unvermindert gegebenen (...) - Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen.

Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten (...)."


Das LG Köln folgt man damit der vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung. Nach Ansicht der überwiegenden Rechtsprechung reicht es es nämlich nicht aus, dass das Gebot von jemandem abgegeben wurde, der das Passwort des Käufers kannte, da es keinen entsprechenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern gebe, der einen Anscheinsbeweis begründen könne, vgl. die Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme".

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