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LG Köln: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung

Das LG Köln (Urt. v. 22.11.2006 - Az.: 28 O 150/06) hat entschieden, dass der Anschlussinhaber für sämtliche von seinem Anschluss vorgenommenen rechtswidrigen Handlungen als Mitstörer auf Unterlassung haftet.

Die Klägerin hatte mittels der IP-Adresse den Anschluss der Beklagten ermitteln können, von dem über eine P2P-Tauschbörse urheberrechtswidrige Dateien zum Download angeboten wurden. Diese wandte ein, sie sei es nicht selbst gewesen, sondern ihr minderjähriges Kind.

Dies ließen die Kölner Richter jedoch nicht ausreichen, sondern verurteilten die Beklagte als Mitstörerin:

"Nach Maßgabe dieser Grundsätze haftet die Verfügungsbeklagte als Störerin. Wenn die Verfügungsbeklagte Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern ihres Haushalts innerhalb ihres Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.

Insoweit ist zu sehen, dass Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen in den letzten Jahre allgemein zugenommen haben. Darunter fällt insbesondere auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet mit Hilfe von Filesharing-Software. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. (...)

Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Diesen ist die Verfügungsbeklagte nach eigenem Vortrag überhaupt nicht nachgekommen. Insoweit hätte es der Verfügungsbeklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen."


Es liegen inzwischen eine ganze Reihe von Entscheidungen zum Problembereich der Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen vor.

LG Hamburg:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung = Kanzlei-Infos v. 13.10.2006
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung = Kanzlei-Infos v. 27.10.2006
- Mitstörerhaftung für WLAN-Zugang bei P2P-Urheberrechtsverletzungen = Kanzlei-Infos v. 03.04.2007

LG Mannheim:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v. 22.01.2007
- LG Mannheim: Keine Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v. 23.01.2007

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