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LG Frankfurt a.M.: Werbeverbot für Arcor auf urheberrechtswidrigen Download-Seiten

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 02.01.2008 - Az.: 3-08 O 143/07) hat dem Unternehmen Arcor verboten, Werbung auf einer Internet-Plattform zu schalten, auf der überwiegend urheberrechtswidrige oder jugendgefährdende Werke zum Download angeboten werden. Das Telekommunikations-Unternehmen sei durch die Schaltung seiner Werbung Mitstörer.

"Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber der Internetseite (…) ausgenutzt, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes. (...)

Allerdings erfordert die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten, weil vom Störer nichts Unzumutbares verlangt werden kann. Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruchgenommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (...).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die ihr oblegene Prüfungspflicht verletzt, weil sie auch nach Zugang der Abmahnung vom 10.08.2007 die Werbung auf der Internetseite (…) weiter aufrechterhielt."


Sollte das Urteil Schule machen, dürfte dies eine neue, interessante Möglichkeit der Musik- und Filmindustrie sein, über diesen Umweg den rechtswidrigen Download-Portalen den Hahn zuzudrehen.

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