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LG Düsseldorf: Betreiber eines eDonkey-Servers haftet nicht als Mitstörer

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 12.09.2008 - Az.: 12 O 621/07) hat entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Servers nicht als Mitstörer für fremde Urheberrechtsverletzungen haftet.

Nachdem der Betreiber vom Rechteinhaber auf die Urheberverstöße hingewiesen worden war, baute er entsprechende Wortfilter ein, um zukünftige Verletzungen auszuschließen.

Dies sei ausreichend, so die Düsseldorfer Juristen. Dem Server-Inhaber seien weitere Maßnahmen nicht zumutbar. Insbesondere sei es unverhältnismäßig, einen Wortfilter so zu setzen, dass exakt der Albumtitel mit den streitigen Musikstücken genau unter diesem Namen geblockt werde. Das würde eine aktive Suche nach dem Namen des Albums erfordern, was den Prüfungsaufwand unzumutbar erhöhen würde.

Die Frage, ob der Betreiber eines eDonkey-Servers als Mitstörer haftet, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.05.2008 - Az.: I-20 U 196/07) verneint eine Haftung. Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 2-18 O 123/08) bejaht dagegen die Frage.

Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung für fremde Urheberrechtsverletzungen bei Betreiben eines eDonkey-Servers".

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