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LG Hamburg: Access-Providers haftet nicht als Mitstörer für rechtswidrige Download-Portale

Das LG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 12.11.2008 - Az.: 308 O 548/08) entschieden, dass ein Access-Provider nicht als Mitstörer für urheberrechtswidrige Download-Portale haftet.

Ein unter einer indischen Top-Level-Domain abrufbares Internet-Angebot stellte illegal Links zu Streams aktueller Kinofilme zur Verfügung. Die Filmindustrie versuchte mehrfach gegen den Domaininhaber vorzugehen, aber erfolglos.

Daher nahm sie nun einen bekannten deutschen Access-Provider ins Visier und forderte von diesem die Einrichtung einer DNS-Sperre, damit die User keinen Zugriff mehr auf die indische Domain hätten.

Der Access-Provider lehnte dies ab. Daraufhin nahmen die Rechteinhaber den Zugangsanbieter vor dem LG Hamburg als Mitstörer in Anspruch.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden und den Anspruch ablehnten.

Zwar sei die Einrichtung einer DNS-Sperre technisch möglich, jedoch für den Access-Provider nicht zumutbar. Daher scheide eine Mitstörerhaftung aus.

Anders als ein Plattform- oder Forenbetreiber habe die Beklagte keinen Einfluss auf die Inhalte und setze keine eigenen Gefahrenquelle, sondern vermittle schlicht den Zugang zu sämtlichen Internetangeboten.

Außerdem sei das verlangte Verhalten mit wirtschaftlichem Aufwand verbunden. Der Access-Provider müsste nach Kenntnis von Rechtsverletzungen die jeweilige Seite auf ihre tatsächliche Rechtswidrigkeit hin überprüfen, die Sperre einrichten und ggf. kontrollieren. Dies sei ihm nicht zumutbar, und dies letztlich auch, weil eine DNS-Sperre angesichts einfacher Umgehungsmöglichkeiten nur wenig zur Zugangsvereitelung geeignet sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung überzeugt auf voller Linie. Ebenso wie bereits das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08), das LG Düsseldorf (Urt. v. 13.12.2007 - Az.: 12 O 550/07) und das LG Kiel (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07) verneinen auch die Hamburger Richter jede Mithaftung eines Access-Providers.

Siehe zu dieser Problematik auch unseren Law-Podcast "Keine Haftung der Access-Provider".

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