Das AG Leipzig hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 18.03.2009 - Az.: 102 C 10291/08) noch einmal klargestellt, dass der Betreiber eines Internet-Forums für fremde Urheberrechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis haftet.
Beweispflichtig für die Inkenntnissetzung sei derjenige, der den Unterlassungsanspruch geltend mache. Könne er nicht beweisen, dass er den Foren-Betreiber benachrichtigt habe, trete keine Mitstörerhaftung ein.
Da die Klägerin diesen Nachweis im vorliegenden Fall nicht erbringe konnte, lehnte das Gericht den Anspruch ab.