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VG Münster: Diplomarbeit muss fremde Internet-Textpassagen kenntlich machen

Das VG Münster (Urt. v. 20.02.2009 - Az.: 10 K 1212/07) hat entschieden, dass ein Student in seiner Diplomarbeit Textpassagen, die er dem Internet entnimmt , hinreichend deutlich kennzeichnen muss. Geschieht dies nicht, so handelt es sich um einen Täuschungversuch und die Arbeit wird als mangelhaft bewertet.

Der Kläger war BWL-Student und fertigte eine Diplomarbeit an, die von den Korrektur-Professoren als mangelhaft und damit als nicht bestanden bewertet wurde. Das Nichtbestehen wurde damit begründet, dass in erheblichem Umfang wörtlich Textpassagen aus dem Internet kopiert und ohne Nennung der wahren Autoren in die Arbeit übernommen wurden. Dies konnte aufgrund einer speziellen Software herausgefunden werden, die einen Abgleich der Arbeit mit den im Internet verfügbaren Quellen vornahm.

Dias VG Münster entschied, dass die Arbeit zu Recht als nicht bestanden gewertet wurde.

Eine Diplomarbeit müsse selbständig und mit wissenschaftlichen Methoden erarbeitet werden. Beinhalte die Arbeit Quellen und Hilfsmittel, so müssten diese im Inhaltsverzeichnis aufgeführt werden. Und alle Textpassagen, die wörtlich übernommen worden seien, müssten als solche kenntlich gemacht werden.

Gemäß den Vorschriften der Prüfungsordnung gelte eine Leistung als mangelhaft, wenn der Kandidat versucht habe, das Ergebnis durch Täuschung zu beeinflussen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe sich im vorliegenden Fall mit fremden Lorbeeren geschmückt, ohne die entsprechenden Fundstellen anzugeben.

Die Kennzeichnungspflicht entfalle auch nicht bereits dadurch, dass der Kläger wenige Textpassagen verändert oder Teile davon kursiv gedruckt habe. Dies reiche für die Erstellung einer selbständigen Arbeit nicht aus, so dass er gegen die Prüfungsordnung verstoße habe.

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