In einem von uns betreuten Verfahren hat das OLG Hamburg (Az.: 5 U 68/14) entschieden, dass die Versandkosten-Angabe bei Google Shopping gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngVO) verstößt und somit wettbewerbswidrig ist.
Der Beklagte hatte gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile versandkosten-anzeige-bei-google-shopping-wettbewerbswidrig-landgericht-hamburg-20140613 external-link-new-window>(Urt. v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14) Berufung eingelegt. Siehe zur 1. Instanz unsere <link http: www.dr-bahr.com news versandkosten-anzeige-bei-google-shopping-wettbewerbswidrig.html _blank external-link-new-window>damalige News.
Der Beklagte warb online bei Google Shopping für sein Produkt. Wie bei Google Shopping üblich wurden die Versandkosten nur im Rahmen eines Mouse-Over-Effektes eingeblendet. Und auch nur dann, wenn der User über die Produktabbildung mit dem Maus-Zeiger fuhr. Bewegte er die Maus hingegen über die Produktbezeichnung, die Preisangabe oder den Anbieter, erschien die Angabe der Versandkosten nicht. Auf der Landing-Page des Beklagten waren die Versandkosten ordnungsgemäß angegeben.
Das Landgericht urteilte, dass diese Ausgestaltung gegen die PAngVO verstößt und rechtswidrig ist. Der Mouse-Over-Effekt sei nicht ausreichend. Zum einen bereits deswegen, weil der User für eine Preisangabe die Maus über das Angebot bewegen müsse, wofür aber kein Anlass bestehe. Es hänge somit vom Zufall ab, ob der Link überhaupt wahrgenommen werde. Zum anderen sei der Effekt räumlich begrenzt, da er nur bei der Produktabbildung auftrete, beim restlichen Teil des Angebots (Produktbezeichnung, Preisangabe und Anbieter) aber nicht.
Auch sei zu berücksichtigen, dass viele User Java Script aus Sicherheitsgründen deaktiviert hätten, so dass selbst bei der Produktabbildung nicht sichergestellt sei, dass eine Preisangabe erfolge. Entsprechend der BGH-Rechtsprechung müssten Versandkosten bereits bei Preissuchmaschinen mit angegeben werden.
Dieser Ansicht hat sich das OLG Hamburg nun im Rahmen der mündlichen Berufungshandlung mit klaren und eindeutigen Worten angeschlossen.
Die Regelungen der PAngVO seien ohne jeden Zweifel im vorliegenden Fall anwendbar, so dass die Versandkosten mit anzugeben seien.
Der Mouse Over-Effekt erfülle bereits deswegen nicht die gesetzlichen Anforderungen, da die Informationen nicht zwingend eingeblendet würden, sondern nur dann, wenn der User den Mauszeiger über das Angebot bewege. Derartige Mouse-Over-Hinweise seien nicht ausreichend.
Auf dringendes Anraten des Senats nahm der Beklagte daraufhin die Berufung zurück, um Kosten zu sparen. Es existieren daher keine schriftlichen gerichtlichen Entscheidungsgründe.
Wichtiger HInweis: Google hat bereits vor einiger Zeit auf die Entscheidung des LG Hamburg reagiert und zeigt nunmehr die Versandkosten ebenfalls bei den Google Shopping-Ergebnissen mit an. Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg betraf die Ausgestaltung zum Stand Juli 2014.