Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist eine Wettbewerbsverletzung und kann daher abgemahnt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile verstoss-gegen-3-absatz-1-prodsg-ist-abmahnfaehige-wettbewerbsverletzung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150521 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 64/14).
Die Beklagte vertrieb ein Garagentor. In der Bedienungsanleitung war eine Einstellung für das Öffnen und Schließen (Stufe 1: "sehr wenig sensibel") erwähnt. Bei dieser Schaltung war die die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet, da die Grenzwerte der Betriebskräfte überschritten würden.
Die Frankfurter Richter stuften dies als Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de prodsg_2011 _blank external-link-new-window>§ 3 Abs.1 ProdSG ein, da ein Produkt auf dem Markt angeboten werde, das nicht den technischen Standards entspreche und dadurch eine erhebliche Sicherheitsgefährdung eintrete.
Ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de prodsg_2011 _blank external-link-new-window>§ 3 Abs.1 ProdSG sei eine Wettbewerbsverletzung, die ein Mitbewerber - wie im vorliegenden Fall - verfolgen könne.