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OLG Frankfurt a.M.: Vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für gesetzliche Ansprüche

Vereinbaren Geschäftspartner eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung, gilt diese Klausel im Zweifel auch für konkurrierende gesetzliche Ansprüche <link http: www.online-und-recht.de urteile vertragliche-gerichtsstandsvereinbarung-gilt-im-zweifel-auch-fuer-gesetzliche-ansprueche-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150630 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.06.2015 - Az.: 11 U 31/14).

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit u.a. Software-Dienstleistungen für die Beklagte erbracht. Dabei hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass für vertragliche Ansprüche die deutsche Gerichtsbarkeit gilt.

Nun sah die Klägerin ihre Rechte verletzt und klagte u.a. auch wegen gesetzlichen Ansprüchen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Die Frankfurter Richter urteilten, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel auch die konkurrierenden gesetzlichen Forderungen mit erfasse. Die Parteien einer Gerichtsstandsklausel wollten regelmäßig sämtliche aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten gebündelt an einem Gerichtsstandort führen und eine doppelte Prozessführung vermeiden. Dementsprechend umfassten Zuständigkeitsvereinbarungen im Zweifel auch in Anspruchskonkurrenz stehende deliktische Anspruchsgrundlagen.

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