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Kategorie: Onlinerecht

OLG Rostock: Vor Zustellung eines Titels aus einstweiligem Verfügungsverfahren keine Akteneinsicht

Bevor der Antragsgegner im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Akteneinsicht erhält, muss die erlassene einstweilige Verfügung zugestellt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-akteneinsicht-vor-zustellung-einstweiliger-verfuegung-3-w-159-10-oberlandesgericht-rostock-20100923.html _blank external-link-new-window>(OLG Rostock, Beschl. v. 23.09.2010 - Az.: 3 W 159/10). Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Antragsgegner Maßnahmen ergreift, die dem durch die einstweilige Verfügung angestrebten Zweck zuwiderlaufen.

Der Antragsteller beantragte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, die zunächst nicht erlassen wurde. Nachdem der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und die Verfügung erlassen wurde, wurde dem Antragsgegner seitens der Geschäftsstelle des Gerichts versehentlich das Aktenzeichen übermittelt. Der Antragsgegner, dem bis dato die einstweilige Verfügung nicht zugestellt wurde, beantragte Akteneinsicht.

Das Gericht wies das Gesuch auf Einsicht zurück.

Es führte zur Begründung aus, dass es zwar den beteiligten Parteien grundsätzlich gestattet sei, Akteneinsicht zu erhalten, hier jedoch von diesem Grundsatz eine legitime Ausnahme gemacht werden müsse.

Vorliegend würde die Gewährung der Akteneinsicht dem angestrebten Zweck des Verfahrens zuwiderlaufen. Denn ein Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahren sei der Überraschungseffekt, damit der Antragsgegner nicht Maßnahmen ergreifen könne, die gerade durch den Verfügungsantrag verfolgt würden. In einem derartigen Fall würde die einstweilige Verfügung ins Leere laufen.

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