DIe Zusendung von Werbe-Mails an Kunden eines Online-Shops ist ohne ausdrückliche Zustimmung nur dann möglich, wenn die gekaufte und die neu beworbene Waren ähnlich sind <link http: www.online-und-recht.de urteile newsletter-versand-an-kunden-ohne-werbeeinwilligung-nur-beschraenkt-moeglich-5-w-59-11-kammergericht-berlin-20110318.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 18.03.2011 - Az.: 5 W 59/11).
Der verklagte Online-Verkäufer hatte an einen Kunden das Geduldsspiel "Don´t break the bottle" für Partyzwecke veräußert. Wenig später schickte er dem Kunden, der keine Zustimmung erteilte hatte, eine Werbe-Mail. Er bewarb darin als "Must-haves für deine Silvester-Party":
- "Wireless Lautsprecher Set" (zum Preis von knapp 110 EUR)
- "Origami Papier-Servietten"
- "Leuchtende Party-Gläser"
- "Witzige Eiswürfelformen"
- Musik-Abmischgerät ("Digitale Musik wie ein DJ mixen") (zum Preis von knapp 100 EUR)
Das KG Berlin stufte dies als unerlaubten Spam ein. Der Unternehmer könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung des<link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window> § 7 Abs.3 UWG berufen, wonach unter gewissen Umständen der Verkäufer einer Ware seinen Kunden auch ungefragt Werbe-Mails schicken darf.
Die erforderliche Voraussetzung, dass die verkaufte und die beworbene Ware ähnlich sein müssten, sei hier nicht gegeben.
Ähnlich seien Waren immer dann, wenn sie austauschbar seien. Hiervon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Auslegung, ob Waren ähnlich seien oder nicht, müsse stets objektiv erfolgen und dürfe nicht vom subjektiven Willen des Werbenden abhängig gemacht. Andernfalls wäre nämlich durch geschickte Verkaufsformulierungen dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Ähnlich entschied vor kurzem das OLG Jena <link http: www.online-und-recht.de urteile e-mail-werbung-trotz-fehlender-einverstaendniserklaerung-zulaessig-2-u-88-10-oberlandesgericht-gera-20100421.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.04.2010 - 2 U 88/10), das ebenfalls die Voraussetzung der Ähnlichkeit außerordentlich restriktiv interpretierte.