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Kategorie: Onlinerecht

LG Rottweil: Wesentliche Elemente eines bestehenden Internetauftritts dürfen nicht übernommen werden

Die Übernahme wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts für die eigene Website ist wettbewerbswidrig, wenn dadurch der Verbraucher über die betriebliche Herkunft getäuscht wird, so das LG Rottweil <link http: www.online-und-recht.de urteile nachahmung-einer-fremden-internetseite-wettbewerbswidrig-4-o-89-08-landgericht-rottweil-20100102.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.01.2010 - Az.: 4 O 89/08).

In der Praxis spielt der sogenannte "ergänzende Leistungsschutz" nur selten eine Rolle. Mit diesem Begriff sind Sachverhalte gemeint, bei den Spezialgesetze wie z.B. das UrhG aus inhaltlichen Gründen zu verneinen sind, bei denen sich aber die Frage stellt, ob eventuell ein ergänzender Schutz über das allgemeine Wettbewerbsrecht zu erlangen ist.

Die Rechtsprechung stellt extrem hohe Anforderungen an solche Konstellationen, andernfalls würden die Wertungen der speziellen Gesetze unterlaufen. Wenn nämlich der Rechteinhaber letzten Endes doch alles über das allgemeine Wettbewerbsrecht bekäme, wären die besonderen Regelungen überflüssig. Die Gerichte nehmen daher nur in außergewöhnlichen Einzelfällen eine solche Konstellation an.

Eben einen solcher Fall hatte das LG Rottweil zu beurteilen.

Die Beklagte hatte den Aufbau, die Farbgebung und Menüführung sowie spezifische grafische und textliche Elemente von der Website der Klägerin nahezu unverändert übernommen und für ihren eigenen Internetauftritt verwendet.

Die konkrete Ausgestaltung der klägerischen Internetseiten sei geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Sie sei auch nicht allgemein üblich oder werde von Mitbewerbern ähnlicher Weise verwendet. Vielmehr erhalte der Internetauftritt sein spezifisches Erscheinungsbild durch den Aufbau, die Farbgebung, die Menüführung sowie insbesondere durch das charakteristische Layout mit einem animierten Auge, vor dem ein Scanner-Balken von links nach rechts rotiere.

Der Grad der Übernahme der Leistung sei besonders hoch, so die Richter. Die Beklagte mache sich damit bewusst und zielgerichtet die Bekanntheit und die Verbreitung des Auftritts der Klägerin im Internet zunutze, um so auf Ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen.

In derartigen Fällen sei der ergänzende Leistungsschutz anwendbar.

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