Das OLG hat sich im Rahmen eines Sachverhaltes, der unerlaubte Foto-Übernahmen betraf, noch einmal zur Anwendbarkeit der Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) geäußert (OLG Köln, 11.01.2019 - Az.: 6 U 10/16).
Es ging bei der rechtlichen Auseinandersetzung um die verbotene Übernahme von 52 Lichtbilder eines Berufsfotografen. Im Rahmen der Berechnung des Schadensersatzes ging es um die Frage, ob die MFM-Tabelle zur Ermittlung der Höhe der Beträge herangezogen werden konnte.
Das OLG Köln hat dies im vorliegenden Fall bejaht, da es sich bei dem Kläger um einen gewerblich tätigen Fotografen handle:
"Die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (...) können im vorliegenden Fall ausnahmsweise als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung (...). Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden (...), sprechen die besonderen Umstände dieses Falles für eine Anwendung."
Jedoch weisen die Richter auch darauf hin, dass nicht eine schlichte Übernahme der Zahlen zu erfolgen habe, sondern stets der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen sei:
"Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (...).
Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt (...)."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH (Urteil v. 13.09.2018 - Az.: I ZR 187/17) hat sich ebenfalls vor einigen Monaten zu der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle geäußert und verneint diese zumindest bei nicht-professionellen Fotografen.