Die urheberrechtliche Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gilt auch für von Drohnen angefertigte Fotos (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 25.11.2020 - Az.: 2-06 O 136/20).
Die Klägerin war Die Konstrukteurin der Lahntalbrücke Limburg und hatte sich die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte der Beteiligten einräumen lassen.
Der Beklagte war professioneller Fotograf. Er fertigte mittels Drohnen bestimmte Fotos der Brücke an und verkaufte diese Bilder gegen Entgelt.
Die Klägerin sah dadurch ihre Urheberrechte verletzt und klagte. Die Panoramafreiheit greife hier nicht, da der Luftraum nicht allgemein zugänglich. Zudem bestünde für bestimmte Drohnennutzungen eine Erlaubnispflicht.
Das LG Frankfurt a.M. hat diese Rechtsansicht nicht geteilt, sondern die Klage vielmehr abgewiesen. Der Beklagte könne, so das Gericht, sich auf die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG berufen.
"Dem schließt sich das Gericht nicht an. Vielmehr ist die Vorschrift richtlinienkodnform (...) auszulegen. Die richtlidiedkodforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. (...)
Bei der richtlinienkonformen Auslegung muss auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden.
Dafür spricht auch, dass das bis zum 30.06.1990 in 8 27 Abs. 2 LuftVG (a.F.) geregelte Verbot, von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördlicher Erlaubnis Lichtbildaufnahmen zu fertigen, mh folgender Begründung aufgehoben wurde (BT-Drs. 11/6805, S. 74): „Angesichts der heutigen Satelliten- und Fototechnik ist darüber hinaus der Grund für diese Vorschrift längst entfallen.“
Diese Erwägungen, gelten angesichts der heutigen Entwicklungen erst recht und auch für die Panoramafreiheit. Wird beispielsweise aus einem Hubschrauber heraus Fotografien gemacht, auf denen ein Bauwerk zu sehen ist, diese Fotografien dann auf soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter) oder auf private Blogs geteilt, böte dies bei enger Auslegung (...) ein Einfallstor für Abmahnungen, zumal das Urheberrecht insoweit keine Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kennt."
Und weiter:
"Im Übrigen ist das Werk von einem öffentlichen Ort einsehbar.
Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Es ist außerdem nicht einzusehen, weshalb die Panoramafreiheit greift,wenn ein Werkvon einem Gewässer aus wahrgenommen werden kann, nicht aber, wenn ein Werk vom Luftraum aus wahrgenommen werde kann.
Für die Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund; insbesondere ergibt sich eine solche Einschränkung nicht aus der Richtlinie. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Einsatz von Drohnen erlaubnispflichtig sei, muss berücksichtigt werden, dass auch die Nutzung von Wasserfahrzeugen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, der Bundesgerichtshof gleichwohl die Panoramafreiheit angewandt hat.
Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Vortrag des Beklagten, dass die streitgegenständliche Brücke auch mittels Teleobjektiv vom Westerwald oder vom Taunus entsprechend hätte fotografiert werden können, unbestritten blieb. Die Brücke war auch unter diesem Gesichtspunkt von öffentlichen Plätzen einsehbar."