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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Verbot von Sportwetten im Internet bestätigt

Mit zwei Urteilen vom 4.6.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) das Verbot von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestätigt. Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, die u.a. die sog. staatlichen "ODDSET-Wetten" über stationäre Wettbüros in Hessen" anbietet, hatte mit zwei Klagen mehrere Veranstalter mit Sitz in den neuen Bundesländern und Gibraltar auf Unterlassung des Anbietens und Vermittelns von Sportwetten über das Internet in Anspruch genommen.

Während das Landgericht Wiesbaden die Klagen im Jahr 2007 noch abgewiesen hatte, bejaht das für die Berufung zuständige OLG einen entsprechenden Anspruch der Lotteriegesellschaft für das Bundesland Hessen und änderte die vorausgegangenen Urteile entsprechend ab. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Beklagten der  Lotteriegesellschaft Schadensersatz zu leisten haben.

Zur Begründung führt das OLG den am 1.1.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) an.

Nach § 4 IV dieses Vertrages ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beklagten Sportwettenveranstalter gegen diese Vorschrift des Glücksspielstaatsvertrages, indem sie über das Internet die Möglichkeit anbieten oder verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen.

Die betreffende Vorschrift des Glücksspielstaatsvertrages sei sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Zugleich verhielten sich die Sportwettenveranstalter auch wettbewerbswidrig. Die beklagten Veranstalter könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie über eine noch während des Bestehens der DDR oder einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union erteilten Erlaubnis verfügten.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 4.6.2009, Aktenzeichen 6 U 93/07 und 6 U 261/07

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.06.2009

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