Das LG Berlin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile oster-rubbellose-verstossen-gegen-gluecksspielstaatsvertrag-103-o-56-09-landgericht-berlin-20090505.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.05.2009 - Az.: 103 O 56/09) hat entschieden, dass "Oster-Rubbellose" gegen die Vorschriften des Glücksspiel-Staatsvertrages verstoßen und somit rechtswidrig sind.
Zur Osterzeit bewarb die Beklagte, Veranstalterin von Glücksspielen im Land Berlin. in einer besonderen Aktion in jeder ihrer Annahmestellen "Oster-Rubbellose", die sich in einem Osterkörbchen befanden.
Die Berliner Richter stuften dies als unzulässige Glücksspiel-Reklame ein. Die gesamte Aufmachung sei unsachlich und animiere den Kunden zum Mitspielen.
Die Präsentation als Ostergeschenk mit einem Osterkorb falle derart stark ins Hause, dass der ebenfalls vorhandene Hinweis auf die Gefahren von Spiel- und Wettsucht untergehe.
Insbesondere sei kritisch, dass durch die Bezugnahme auf das Osterfest Zielgruppen angesprochen würden, die bislang nicht an Glücksspielen teilgenommen hätte