Das BVerfG (Beschl. v. 16.08.2010 - Az.: 1 BvR 1750/09) hat die Verfassungsbeschwerde in Sachen "spick-mich.de" nicht zur Entscheidung genommen. Der Beschluss enthält keine Begründung, so dass die Motive der Karlsruher Richter für ihre Entscheidung im Verborgenen bleiben.
Der BGH <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile schuelerportal-spickmich-de-rechtlich-zulaessig-vi-zr-196-08-bundesgerichtshof--20090623.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08) hatte Mitte 2009 entschieden, dass das Lehrer-Bewertungsprtal "spick-mich.de" rechtlich zulässig ist. Die Entscheidung ist jedoch nicht für den Bereich des Online-Rechts von enormer Bedeutung, sondern zugleich auch ein Grundlagen-Urteil zum gewerblichen Adresshandel. Siehe dazu auch unsere News <link news lehrer-bewertungsportal-spickmichde-rechtmaessig-und-bedeutung-fuer-gewerblichen-adresshandel.html _blank external-link-new-window>"BGH: Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" rechtmäßig und Bedeutung für gewerblichen Adresshandel".