Der Antragsteller hatte Lose in Bouletten - sog. "Glücksbouletten" - versteckt. Die zuständige Behörde sah hierin die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und untersagte dem Antragsteller den Verkauf der "Glücksbouletten".
Das VG Schwerin (Beschl. v. 07.05.2010 - Az.: 7 B 1283/09) beurteilte dies anders und erachtete den Untersagungsbescheid als rechtswidrig.
Es werde kein Entgelt verlangt, das über eine Art "Eintrittsgeld" hinaus als Spieleinsatz zur Erlangung der Gewinnchance diene. Die von dem Antragsteller vorgelegte Einzelkostenkalkulation lasse nicht den Schluss zu, dass ein in dem Verkaufspreis einkalkulierter, vom Spieler zu erbringender Spieleinsatz enthalten sei oder ein solcher zumindest die Erheblichkeitsschwelle jenseits eines sog. Minimaleinsatzes überschreite.