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Kategorie: Urheberrecht

LG Hamburg: Verlag darf bereits gedruckte Bücher trotz Urheberrechtsverletzung noch aufbrauchen

Hat ein Verlag, der in einem Hausbuch unerlaubt Fotos veröffentlicht hat, eine daraufhin gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung anerkannt, darf er im Zeitpunkt des Erlasses der Unterlassungsverfügung bereits vorhandene Exemplare des Hausbuchs noch aufbrauchen. Ein unbefristetes Verbot würde eine unverhältnismäßige und unnötige Härte bedeuten <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-unterlassungsanspruch-bei-aufbrauchrecht-308-o-23-11-landgericht-hamburg-20111028.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2011 - Az.: 308 O 23/11).

Die Beklagte war ein Verlag und vewendete u.a. Fotos in einem Buch. 12 der insgesamt 242 Fotos wurden von der Beklagten ohne Genehmigung des Klägers, einem Fotografen, in einem Hausbuch 2011 veröffentlicht.

Der Verlag erkannte eine einstweilige Verfügung an, veräußerte danach jedoch noch die übrigegebliebenen Exemplare des Bandes. Hierin sah der Kläger eine erneute Rechtsverletzung.

Die Hamburger Richter verneinten jedoch einen Unterlassungsanspruch.

Durch den Abverkauf der Restexemplare habe die Beklagte keinen erneuten Rechtsverstoß begangen. Vielmehr habe er die zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung vorhandenen Bücher noch aufbrauchen dürfen.

Eine sofortige Unterlassungspflicht würde zu einer unverhältnismäßigen und unnötigen Härte führen. So hätte dDer komplette Bestand vernichtet werden müssen, da ein nachträgliches Unkenntlichmachen der beanstandeten Fotos die Wertigkeit des Buchs andernfalls erheblich beeinträchtigt hätte.

Der Kläger erleide keine unzumutbaren Nachteile, da die Fotos bereits in dem Bildband der Beklagten veröffentlicht worden waren. Das Hausbuch 2011 sei für den Leser zudem nur in 2011 und damit für kurze Zeit von Interesse.

Ähnlich sieht es das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-aufbrauchsfrist-bei-nur-geringer-verletzung-des-persoenlichkeitsrechts-28-o-635-09-landgericht-koeln-20091021.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.10.2009 - Az.: 28 O 635/09), das bei einer nur geringen Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Buchband ebenfalls eine Aufbrauchsfrist für bereits gedruckte, aber noch nicht verkaufte Bücher gewährt.

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