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Kategorie: Presserecht

LG Köln: Bei unerheblicher Rechtsverletzung Aufbrauchsfrist für schon gedruckte Bücher

Bei einer nur geringen Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Buchband kann es unter gewissen Umständen angemessen sein, eine Aufbrauchsfrist für bereits gedruckte, aber noch nicht verkaufte Bücher zu gewähren <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-aufbrauchsfrist-bei-nur-geringer-verletzung-des-persoenlichkeitsrechts-28-o-635-09-landgericht-koeln-20091021.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 21.10.2009 - Az.: 28 O 635/09).

Die Klägerin, ein Unternehmen, ging gegen ein Taschenbuch, in dem unwahre Tatsachen über sie geäußert wurden, vor. Sie verlangte die sofortige Einstellung des Vertriebs. Die Beklagte hingegen war der Meinung, dass die Einstellung sich lediglich auf die noch nicht hergestellten Exemplare beziehen dürfe. Es sei unverhältnismäßig, das Verbot auch auf die bereits gedruckten, aber noch nicht verkauften Bücher auszuweiten.

Die Kölner Richter folgten der Ansicht der Beklagten.

Zwar habe die Klägerin grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch. Hier sei jedoch der Beklagten wegen der näheren Umständen eine Aufbrauchsfrist zu gewähren.

Die unwahre Behauptung betreffe lediglich einen einzelnen Satz. Thematisch ginge es um den Vorwurf, rechtsextreme Symbole zu benutzen. Die Klägerin wende sich mit ihren Produkten unstreitig an einen rechten Kundenkreis und bewege sich damit bewusst in diesem Bereich.

Darüber hinaus sei das Buch ein von der Bundeszentrale für politische Bildung gefördertes Projekt, das gesellschaftspolitische Informationen über Rechtsextremismus bereithalte.

Bei Abwägung der Interessen sei es daher verhältnismäßig, der Beklagten für die bereits gedruckten Buchexemplare eine Aufbrauchsfrist zu gewähren.

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