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Kategorie: Onlinerecht

VG Düsseldorf: Verpflichtung eines Internet-Glücksspielanbieters zur Geolokalisation

Ein Internet-Glücksspielanbieter kann verpflichtet werden, den Aufenthaltsort der Spielteilnehmer abzufragen und über Geolokalisation zu verifizieren sowie ggf. den Spieler von der Teilnahme auszuschließen, so das VG Düsseldorf <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile anordnung-der-ueberpruefung-des-aufenthaltsortes-der-spielteilnehmer-ist-zulaessig-27-l-1139-08-verwaltungsgericht-duesseldorf-20090518.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 1139/08).

Die nordrhein-westfälische Behörde gab dem in Gibraltar ansässigen privaten Glücksspielanbieter nachfolgende Verpflichtungen auf:

"1. a. vor der Annahme von Glücksspielwünschen der Spieler diese zu befragen, ob der Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielteilnahme im Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt,

1. b. die Annahme von Glücksspielwünschen zu verweigern, wenn der Spieler die Frage unter lit. a) bejaht. Das gleiche gilt, wenn der Spieler die Frage offensichtlich wahrheitswidrig verneint,

1. c. Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen und die Spieler-Registrierung zu löschen, sobald Ihnen nachträglich bekannt wird, dass der Spieler von Nordrhein-Westfalen aus spielt.

Zum Ausschluss wahrheitswidriger Angaben von Spielern mit dem "Standort NRW"

1. d. sind mit Hilfe der technischen Methode der Geolokalisation nach dem Stand der Technik Spieler aus dem Bundesland NRW von der Teilnahme an ihrem Glücksspielangebot auszuschließen.

1. e. Soweit die Ergebnisse von a) und d) auseinanderfallen, ist entweder der Spieler vom Spiel auszuschließen oder mit Hilfe der Handy- oder Festnetzortung der Standort des Spielers zu verifizieren. Nach Maßgabe des denn gefundenen Standortes ist über die Teilnahme des Spielers zu entscheiden."

Die Verbote bezogen sich alle nur auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen.

Das VG Düsseldorf hielt die Bestimmungen für rechtmäßig. Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) sei Internet-Glücksspiel grundsätzlich verboten, so dass die Ordnungsbehörde die entsprechenden Kontrollmaßnahmen habe ergreifen dürfen.

Um die gesetzlichen Bestimmungen umsetzen zu können, sei die Auferlegung der Lokalisation der Teilnehmer eine zulässige Regelung. Insbesondere sei die Feststellung des Aufenthaltsortes durch Geolokalisation nicht tatsächlich unmöglich. Vielmehr sei nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen, dass diese Technik inzwischen mit einer Genauigkeit von über 90% arbeite, so dass die Fehlerquelle gering sei und im Weiteren auch durch die nachfolgenden Möglichkeiten der Handy- oder Festnetzortung ausgeräumt werden könnten.

Die Geolokalisation sei auch datenschutzrechtlich unbedenklich, da die Teilnahme von einer entsprechenden Einwilligung abhängig gemacht werden müsse. 

Ferner hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelungen im GlüStV und der entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen mit Verfassungs- und Europarecht.

 

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