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Kategorie: Onlinerecht

LG Lüneburg: Versand von Postwurfsendungen gegen den Willen des Adressaten unzulässig

Die Zusendung nicht gewünschter Postwurfsendungen stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein Verbraucher ist nicht gezwungen, einen Aufkleber mit den Worten "Werbung - Nein Danke" auf seinem Briefkasten anzubringen. Vielmehr genügt es, wenn er dem Unternehmen mitteilt, dass er eine derartige Werbung nicht wünscht <link http: www.online-und-recht.de urteile ungewollte-zusendung-von-postwurfwerbung-rechtswidrig-4-s-44-11-landgericht-lueneburg-20110930.html _blank external-link-new-window>(LG Lüneburg, Urt. 30.09.2011 - Az.: 4 S 44/11).

Der Kläger erhielt regelmäßig in seinen Briefkasten die Zeitschrift der Deutschen Post "Einkauf aktuell" eingeworfen. Diese Postwurfsendung besteht aus einem wöchentlichen TV-Programmhaft und Werbebroschüren unterschiedlicher Handelsunternehmen. 

Als er die Post aufforderte, dies zu unterlassen, lehnte diese ab und wies darauf hin, dasser einen entsprechenden "Werbung, nein danke"-Aufkleber an seinen Briefkasten anbringen könne.

Die Lüneburger Richter teilten diese Ansicht nicht und verurteilten das Unternehmen zur Unterlassung.

Es handle sich umerlaubte Werbung, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. 

Der Kläger habe sich mehrfach an die Beklagte gewandt und darum gebeten, die Postwurfsendungen sein zu lassen. Trotz dieser Kenntnis habe die Beklagte die Werbung weiterhin in den Briefkasten geworfen. 

Der Kläger müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Aufkleber mit den Worten "Werbung - Nein Danke" anbringen solle. Es reiche aus, dass er dem Unternehmen mitteile, keine Postwurfsendungen mehr erhalten zu wollen.     

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