Die Reklame für einen Teppichverkauf mit einem Nachlass von bis zu 75% ist wettbewerbswidrig, wenn als Begründung eine "totale Geschäftsaufgabe" angegeben wird, in Wahrheit aber eine Neueröffnung vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-hohem-discount-wegen-geschaeftsaufgabe-kann-wettbewerbswidrig-sein-4-u-159-09-oberlandesgericht-hamm-20100323.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 23.03.2010 - Az.: 4 U 159/09).
Der Beklagte führte einen Teppichhandel und kündigte öffentlich an, wegen Geschäftsaufgaben einen Räumungsverkauf vorzunehmen, bei dem Preisvorteile bis zu 75% möglichen waren. Ein Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich in Wahrheit um keine Geschäftsaufgabe, sondern vielmehr um eine Neueröffnung des Betriebes handle.
Die Hammer RIchter bejahten eine Rechtsverletzung.
Die Verbraucher seien durch die Angaben des Beklagten in die Irre geführt worden.
Durch die vermeintlich begrenzten Zeitraum, in dem ein solcher Räumungsverkauf stattfinde, erwarte der Kunde besonders günstige Preise zu erzielen, so dass eine hohe Anlockwirkung entstehe.
Da es sich in Wahrheit aber um eine Neueröffnung gehandelt habe, würden die Verbraucher bewusst getäuscht, was wettbewerbswidrig sei.