Ein Verstoß gegen die Regelungen des <link https: www.gesetze-im-internet.de pbefg __47.html _blank external-link-new-window>§ 47 PBefG ist eine Wettbewerbsverletzung <link http: www.online-und-recht.de urteile verstoss-gegen-paragraph-47-pbefg-ist-wettbewerbsverletzung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170105 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.01.2017 - Az.: 6 U 24/16).
Der Beklagte hatte inhaltlich gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de pbefg __47.html _blank external-link-new-window>§ 47 PBefG verstoßen. Er hatte mit dem Taxi auf potentielle Kunden außerhalb der dafür gekennzeichneten Warteflächen gestanden.
Die Frage war nun, ob dies gerichtlich von einem Verband von Taxi-Unternehmern gerichtlich verfolgt werden konnte.
Das OLG Frankfurt a.M. hat diese Frage klar bejaht.
Sinn und Zweck der Regelung sei es, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern und die Chancengleichheit aller Taxi-Unternehmer zu gewährleisten. Sie bestimme, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen könne.
Da die Rechtsprechung bereits für ähnliche Pflichten (z.B. Bereithaltung in der Gemeinde des Betriebssitzes, Rückkehrpflicht oder Werbung für Mietwagenverkehr) eine Marktverhaltensregelung ausdrücklich festgestellt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb für § 47 PBefG etwas anderes gelten solle.