Das OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_70_11urteil20120209.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.02.2012 - Az.: I-4 U 70/11) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Grundpreisangaben-Pflicht automatisch immer zugleich eine Wettbewerbsverletzung ist.
Die Beklagten verkauften Erotik-Artikel über das Internet. Der Beklagte bot Gleitgel an, ohne jedoch den Grundpreis pro 100 ml anzugeben.
Die Hammer Richter stuften diese Verletzung gegen die PAngVO als klaren Wettbewerbsverstoß ein.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß beeinträchtige die Interessen der Verbraucher zwangsläufig auch spürbar. Zwar habe das Gericht in früheren Fällen eine andere Ansicht vertreten, hiervon nehme es jedoch nunmehr Abstand. Den die Annahme einer Bagatelle sei aber aufgrund der geänderten Gesetzeslage nicht mehr möglich.
Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gehe es nämlich um eine Information, die immer wesentlich sei, was sich schon aus Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ergebe. Hinzu komme, dass die Verletzung der Informationspflicht zugleich eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs.2, 4 UWG darstelle.